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Bewertung von Immobilien,Gutachten

Gemäß BMF v. 02.12.2020 kann ein niedrigerer Grundbesitzwert nach § 198 BewG auch durch ein Gutachten eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, nachgewiesen werden. Dies sind lt. BMF Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. In dem uns vorliegenden Fall liegt eine Schätzungsurkunde des zuständigen Ortsgerichts vor. Laut Aussage des Ortsgerichts werden die Mitglieder des Ortsgerichts auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung vom Präsidenten des Amtsgerichts vereidigt. Näheres regelt das Ortsgerichtsgesetz. Laut Aussage des Finanzamts reicht dies für die Anerkennung der Schätzungsurkunde nicht aus. Mir ist nun nicht ganz klar, worauf es denn genau ankommt. Die Mitarbeiter des Ortsgerichts werden doch von staatlicher Stelle vereidigt. Was können Sie mir hierzu sagen?
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