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§ 198 BewG,§§ 177?ff. BewG

Eine Mandantin hat mehrere Grundstücke von ihrem Vater geerbt. In drei Fällen wurde ein Gutachten erstellt. Dieser Wert wurde dann der Erbschaftsteuererklärung zugrunde gelegt. Das Finanzamt fordert nun auf, den Grundbesitz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Der niedrigere gemeine Wert wäre dann anzusetzen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dies dann erfolgt, wenn das Gutachten auch anerkannt wird. Hier stellen sich zwei Fragen. Kann das Finanzamt auf einer Bewertung nach Bewertungsgesetz bestehen, wenn die Mandantin bereits ein Gutachten hat anfertigen lassen? Kann unsere Mandantin also verlangen, dass der Wert des Gutachtens angesetzt wird, ganz egal, ob er niedriger oder höher als der Wert nach Bewertungsgesetz ist? Unsere Mandantin möchte natürlich, nachdem sie die Kosten für das Gutachten in Kauf genommen hat, nicht auch noch Rechnungen an den Steuerberater bezahlen für die Bewertung nach Bewertungsgesetz. Kann das Finanzamt den Wert des Gutachters ablehnen? Ist es erforderlich, dass der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt ist? Welche Anforderungen sind an den Gutachter zu stellen, damit das Finanzamt die Daten des Gutachtens anerkennen muss?
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