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Bewertung Wirtschaftsteil LuF,Bewertung Wohnungen LuF,Ermäßigung Einkommensteuer durch Erbschaftsteuer

Ein Mandant erbt von seinem Bruder ein landwirtschaftliches Anwesen mit landwirtschaftlichem Betrieb. Mandant ist 80 Jahre alt und erklärt ein halbes Jahr nach Erbschaft gegenüber dem Finanzamt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs. Wir sind beauftragt, die Erbschaftsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung des Erben zu erstellen. Bei Überprüfung des Sachverhalts haben wir festgestellt, dass es in der Landwirtschaft sehr viele Sonderregelungen gibt. Uns interessieren folgende Fragen: 1. Wie ist der landwirtschaftliche Betrieb für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten? Sehen wir dies richtig, dass wegen der Betriebsaufgabe die Vergünstigungen eines landwirtschaftlichen Betriebs entfallen und der Betrieb zu Liquidationswerten zu bewerten ist? 2. Wie ist das Wohngebäude gleich Hofstelle zu bewerten, nach Sachwertverfahren? Wie ist der Grund und Boden zu bewerten? Im Einkommensteuerrecht kann von den Bodenrichtwerten abgewichen werden, wenn Abschläge wie Lage im beengten historischen Altort, ungünstiger Grundstückszuschnitt, nicht nutzbare abbruchreife Betriebsgebäude vorhanden sind. Sind derartige Abschläge auch im Erbschaftsteuerrecht zulässig? Neben dem landwirtschaftlichen Betrieb wurde auch erhebliches Kapitalvermögen geerbt, so dass auf jeden Fall eine Erbschaftsteuer im fünf- bis sechsstelligen Bereich anfallen wird. Kann die Erbschaftsteuer, welche auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfällt, als zusätzliche Anschaffungskosten den vorgeführten Buchwerten zugerechnet werden und damit den Veräußerungsgewinn in der Einkommensteuer mindern, oder kann die gezahlte Erbschaftsteuer in anderer Weise bei der Einkommensteuer des Mandanten berücksichtigt werden? Der Mandant ist 80 Jahre und hat keinen weiteren Gewerbebetrieb, so dass er gerne den privilegierten Steuersatz bei der Betriebsaufgabe in der Einkommensteuer in Anspruch nehmen möchte.
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