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§ 7 Abs. 1 ErbStG,Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung,disquotale Abfindungszahlung

Mandant A ist als natürliche Person zu 100 % an seiner Fitness-Alt-GmbH beteiligt; da diese GmbH in den letzten Jahren nur Verluste erzielt hat, möchte er diese GmbH auflösen und die Fitnessgeräte und die Mitgliedsverträge mitsamt den Verbindlichkeiten für einen symbolischen Verkaufspreis von 1 € verkaufen. Unabhängig davon ist A Gesellschafter einer Beteiligungs-GmbH zu 100 %. Diese Beteiligungs-GmbH des A hält zu 1 % und ein Geschäftspartner B als natürliche Person (fremder Dritter) zu 99 % die Geschäftsanteile einer neu gegründeten Fitness-Neu-GmbH. In der Satzung der Fitness-Neu-GmbH ist geregelt, dass der A nach fünf Jahren im Jahr 2026 einem Verkauf sämtlicher Anteile der Fitness-Neu-GmbH an einen neuen Käufer zustimmen muss, wenn der Kaufpreis dem dann vorhandenen Verkehrswert der Fitness-Neu-GmbH entspricht und mind. 100.000 € beträgt; dafür hat der B dem A die Hälfte des erzielbaren Verkaufspreises zu leisten. Findet im Jahr 2026 alternativ kein Verkauf statt, muss der B dem A eine Zahlung in Höhe des hälftigen Verkehrswerts im Jahr 2026 der Anteile der Fitness-Neu-GmbH leisten. Die Fitness-Neu-GmbH ist bereits gegründet; der Verkauf der Fitnessgeräte von der Fitness-Alt an die Fitness-Neu-GmbH ist geplant und soll für 1 € erfolgen. Ist es aufgrund der Satzungsvereinbarung (Zahlung des halben Verkehrswerts der Fitness-Neu-GmbH von B an A) denkbar, dass das Finanzamt im Jahr 2026 eine Schenkung an A annimmt? Wir denken nicht, da A wohl seine Erfahrungen und sein Wissen in der Fitness-Neu-GmbH umsetzt, die den Anspruch auf den halben Wert der Neu-GmbH begründen. Dass er die Fitnessgeräte seiner Fitness-Alt-GmbH an die Neu-GmbH verkaufen möchte, soll nicht bedeuten, dass der Kaufpreis von 1 € zu niedrig wäre; ein fremder Dritter würde für die Alt-GmbH nicht mehr zahlen. Ein Firmenwert der Alt-GmbH kann wohl begründet werden.
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