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Erbengemeinschaft,Anzeigepflicht,Verjährung

Der kinderlose G. besitzt zwölf Grundstücke, die er in Erbpacht verpachtet hat. Die Grundstücke sind von den Erbbauberechtigten alle bebaut. Die Pachtlaufzeit beträgt aktuell noch 41 Jahre. Jedes Grundstück hat ein Wert von ca. 250.000 € entsprechend dem Bodenrichtwert, somit zusammen ca. 3 Mio. €. G. erstellt im Jahr 2005 ein Testament mit folgendem Inhalt: Vorerbe wird seine Ehefrau – Nacherbe seine sechs Neffen. G. verstirbt im Jahre 2008. Die Ehefrau verstirbt im Jahre 2017. Die Erbengemeinschaft der Neffen wird in das Grundbuch eingetragen. Nunmehr wird ein Erbe im Jahr 2019 insolvent. Der Insolvenzverwalter verkauft den Anteil dieses Erben der Erbengemeinschaft an unseren Mandanten zum Preis von 60.000 €. Die Beteiligten der Erbengemeinschaft stimmen dem Kauf zu. Nunmehr hat unser Mandant festgestellt, dass niemand dieser Erben eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben hat. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass die Vorerbin drei Grundstücke und die Erbengemeinschaft zwei Grundstücke auf Basis Bodenrichtwert verkauft haben. Die Erbengemeinschaft hat diese Verkäufe nirgends angezeigt. Die Einkünfte aus der Pacht werden im Rahmen der V.u.V. durch die Erbengemeinschaft im Rahmen der gesonderten Gewinnfeststellung versteuert. a) Normalerweise informiert unseres Erachtens das Nachlassgericht auch das Finanzamt (Erbschaftssteuerstelle): Wird bei einer noch nicht aufgelösten Erbengemeinschaft eine Ausnahme gemacht? Könnte es sein, dass unser Mandant, der ja den Anteil gekauft hat, für eine mögliche Erbschaftssteuerschuld der einzelnen Erben (Neffen) mit aufzukommen hat? c) Der Vorgang mit der Vorerbin ist älter als zehn Jahre. Falls die Versteuerung mit Erbschaftssteuer bei der Vorerbin nicht vorgenommen wurde, tritt dann für die Nacherben eine Verjährung ein?
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