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§ 181 BewG,Bestimmung der Grundstücksarten,Voraussetzungen für Wohnungseigentum

Vererbt wird ein Gebäude, bei dem es sich lt. den Bauunterlagen um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung handelt. Tatsächlich besteht das Gebäude aus einer Wohnung, welche sich über das Erd- und Dachgeschoss erstreckt. Es ist nicht möglich, die Geschosse einzeln zu vermieten. Im Dachgeschoss gibt es keine Küche und kein WC, die Anschlüsse sind jedoch vorhanden. Im ganzen Gebäude gibt es nur eine Toilette. In den Einheitswertakten werden wohl zwei separate Eigentumswohnungen geführt. Dementsprechend wurde seitens des Finanzamts für die Feststellung des Grundbesitzwerts die Gebäudeart Wohnungseigentum herangezogen. Ist dies zulässig? Der Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF = 1,55 x Wohnfläche) wirkt sich hier sehr negativ aus.
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