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§ 7 Abs. 8 ErbStG,Kapitalerhöhung,Bereicherung

1. Wenn Start-Up A-GmbH unter fremden Dritten einen Wert von 500.000 € hat und ein Stammkapital von 25.000 € hat, welches nur von Gesellschafter B gehalten wird, das Stammkapital von 25.000 € auf 33.333,33 € erhöht wird und die Erhöhung von 8.333,33 € ausschließlich vom neuen Gesellschafter C übernommen wird, der zusätzlich in die Kapitalrücklage 116.667,67 € (125.000 € minus 8.333,33 €) einzahlt, liegt dann ein Fall von § 7 Abs. 8 ErbStG vor? 2. Ist es richtig, dass ertragsteuerlich bei B nichts geschieht (da kein Veräußerungsgeschäft)?
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