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Familienheim,Nachversteuerungsvorbehalt,§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

Unsere Mandantin erbte im Jahr 2013 von ihrem verstorbenen Ehemann die Hälfte der selbst bewohnten Immobilie. Der Erwerb blieb aufgrund § 13 I Nr. 4b ErbStG steuerfrei (Familienheim). Das Eigentum an der Immobilie wurde im Jahr 2014 per notariell beglaubigtem Grundstücksüberlassungsvertrag auf den Neffen unserer Mandantin übertragen. Gemäß Vertrag besteht für unsere Mandantin ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht. Die Immobilie wurde von unserer Mandantin bis 2019 selbst bewohnt. Im Jahr 2019 war der Umzug in ein Pflegeheim aufgrund Pflegebedürftigkeit erforderlich. Fraglich ist nun, ob die Weiterübertragung unter Nutzungsvorbehalt als Verstoß gegen den Nachversteuerungsvorbehalt des § 13 I Nr. 4b ErbStG anzusehen ist. Zu klären ist außerdem, ob bzw. wie sich der Umzug in ein Pflegeheim im Jahr 2019 auf die eventuelle Nachversteuerung auswirkt.
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