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Art. 14 GG,§ 9 ErbStG,Steuererlass

Bei unserem Mandanten handelt es sich um einen 13-jährigen Jungen, der ein Gebäude geerbt hat, und zwar von einer entfernt verwandten Person. Die sich ergebende Erbschaftsteuer beträgt 54.330 €. Dies ist unstrittig. Der Junge wird von seinem Vater vertreten. Dieser ist auch Testamentsvollstrecker. Im Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben. Der Vater vom Erben ist 62 Jahre alt, ledig und lebt nach mehreren Schlaganfällen von Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 1.500 €. Seine Lebensgefährtin und leibliche Mutter des Erben ist nicht berufstätig und kümmert sich um ihren Mann und den Sohn. Sie wohnen im elterlichen Zweifamilienhaus, das vor Jahren umgebaut wurde, zusammen mit der über 80-jährigen Mutter des Vaters des Erben. Für dieses elterliche Hause gilt es noch Darlehen zu bedienen aus einem früheren Umbau. Stellenweise gelingt dies, teilweise werden die Raten von einer Kreditausfallversicherung übernommen. Das FA besteht auf der sofortigen Bezahlung der vollen Erbschaftsteuer und ist bis jetzt überhaupt nicht gesprächsbereit. Aufgrund der geschilderten persönlichen Situation ist die Aufnahme eines Bankdarlehens aussichtslos, auch die Übernahme einer Bankbürgschaft. Verbleiben würde evtl. die Eintragung einer Sicherheitsgrundschuld ins Grundbuch, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Er würde das Gebäude auch vermieten. Hier gestaltet sich aber die Mietersuche als sehr problematisch. Ein Verkauf erscheint unrealistisch, und zwar deshalb, weil das geerbte Gebäude an sein Haus angebaut ist und am Ende einer Sackgasse liegt. Eine fremde Person wird dieses Gebäude nicht kaufen. Dies ist nur für jemand interessant, der aus dem familiären Umfeld stammt. Der Wille der Erblasserin war, das Haus für den Sohn zu erhalten. Anderweitiges Vermögen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, steht nicht zur Verfügung. Wir als Steuerberater waren nun der Meinung, dass mit dem FA wenigstens eine Stundung evtl. zinslos bis zur Volljährigkeit des Jungen zu vereinbaren wäre. Bis jetzt besteht seitens des FA kein Entgegenkommen. Für unseren Mandanten ist die ganze Situation (Mahnungen des FA, Hinweis auf Darlehensaufnahme und Bankbürgschaft) äußerst psychisch belastend zusätzlich zu seinen sonstigen gesundheitlichen Problemen. Zum jetzigen Zeitpunkt würde die Steuererhebung die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder gefährden. Was können Sie vorschlagen, um in den Fall Ruhe zu bekommen im Sinne aller Beteiligten?
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