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Betriebsaufspaltung,Schenkung,Behaltefrist

D. und M. waren die einzigen Kommanditisten der H. GmbH & Co. KG (kurz H KG) und der K. GmbH & Co. KG (kurz K KG). H. KG betreibt eine Spedition und Lagerei. K. KG hält eine Reihe von Grundstücken, die ganz überwiegend dem Gewerbebetrieb der H. KG dienen. D. war Minderheits-, M. Mehrheitsgesellschafter. Im Jahr 2019 verstarb D. Er hinterließ seine Gesellschaftsanteile vollständig dem M. (seinem Neffen). M. geht davon aus, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile nahezu vollständig begünstigt (§ 13a ErbStG) erworben wurden, weil hier eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung gegeben ist, indem die K KG der H KG die notwendigen Betriebsgrundlagen (Grundstücke für den Speditionsbetrieb) stellt. Nicht begünstigt sind sicher die Grundstücksanteile, die an fremde Dritte vermietet sind, und das übliche begriffliche Verwaltungsvermögen. Ist diese Annahme des M. zutreffend? M. möchte nun baldmöglich seine beiden Söhne in die Unternehmen aufnehmen. Dabei plant M., die Söhne zunächst mit kleineren Prozentsätzen an beiden KGs zu beteiligen. Frage: Sind diese Erwerbe gleichermaßen als mitunternehmerische Betriebsaufspaltung begünstigt? Wie verhält es sich, wenn M. Anteile von seinen derzeitigen 100 % Anteilen überträgt mit seiner eigenen Behaltensfrist von fünf Jahren? Wird da ggf. ein Erwerb von den Söhnen teilweise schädlich, wenn das innerhalb der fünf Jahre Behaltensfrist des Erwerbs von D. auf M. vollzogen wird? Wenn dieser Übertrag keine Verletzung der Behaltensfrist bei M auslöst, beginnt dann bei den Söhnen für deren Erwerb wieder eine neue Fünfjahresfrist?
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