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Persönliche Steuerpflicht,Inlandsvermögen

A = Ehemann ist Italiener B = Ehefrau ist Italienerin C = Kinder Sie sind nach italienischem Recht verheiratet. A hat 30 Jahre in Deutschland gelebt und war auch hier mit erstem Wohnsitz gemeldet. Im Jahr 2018 hat er seinen Wohnsitz aufgegeben und ist nach Italien gezogen. B hat noch in Deutschland bis Februar 2019 gearbeitet. Sie ist danach dauerhaft nach Italien gezogen. B hat jedoch ihren ersten Wohnsitz bei der Stadt nicht abgemeldet. Gewohnt hat B 2019 bei ihrem Sohn in Deutschland. A stirbt im September 2019 in Italien. Er hinterlässt in Deutschland – Aktiendepot: 500.000 €, – Anteil an einer OHG 50.000 €. In Italien hat er ebenfalls Vermögen: ein Mehrfamilienhaus, Wert 150.000 €, Aktiendepot 200.000 €. Es gibt zwei Kinder. Ein Kind lebt in Italien, das andere Kind lebt in Deutschland und ist unbeschränkt steuerpflichtig. Bis einschließlich 2018 wurde eine Einkommensteuererklärung in Deutschland für A & B abgegeben. Nach dem Steuerbescheid bestand unbeschränkte Steuerpflicht. Nach Auskunft des Mandanten erbt jeder nach italienischem Recht ein Drittel. Es wurde in Italien eine Erbschaft-Steuererklärung abgegeben, in der nach Angaben des Mandanten nur italienisches Vermögen angegeben worden ist. Wie ist der Fall erbschaftsteuerlich in Deutschland für A, B und C zu behandeln? Kann alternativ auch das gesamte Vermögen in Italien versteuert werden? Nach dem Willen der Beteiligten soll die Ehefrau den Anteil der OHG alleine übernehmen. Welche Mitteilungen müssen dem Finanzamt in Deutschland gemacht werden a) hinsichtlich der Erbschaft, b) hinsichtlich der Einkommensteuer?
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