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Übertragung eines bebauten Grundstücks,Errichtung des Gebäudes durch den Beschenkten

Mein Mandant hat am 23. März 2016 eine Teilschenkung seines 900 qm großen Grundstücks an seine Tochter notariell übertragen (250 qm). Die Tochter hat bereits im Jahr 2014 ein Einfamilienhaus auf diesem Grundstück errichtet. Sie hat dieses Haus selbst bezahlt. Das Haus wurde zu 90 % von der Bank finanziert. Im Notarvertrag vom 23.03.3016 wurde vereinbart, dass die Schenkung nur den Grund und Boden betrifft, nicht das Gebäude. Wortlaut im Notarvertrag: Auf dem Vertragsobjekt ist ein Gebäude vom Erwerber (Tochter) auf eigene Rechnung erstellt worden. Überlassen wird sonst wirtschaftlich nur der reine Grundstücksanteil ohne Gebäude. Es wurde eine Schenkungsteuererklärung abgegeben, die nur den Grundstücksanteil enthielt. Das Finanzamt fordert nun eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für Zwecke der Schenkungsteuer. Das Finanzamt beabsichtigt, wie folgt von der Schenkungsteuererklärung abzuweichen: Ermittlung der Gebäudesachwerte: Wie bereits zum Bewertungsstichtag 23.03.2016 erfolgt die Ermittlung des Grundbesitzwerts für Grund und Boden und aufstehende Gebäude. Gemäß § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Somit ist der Schenker anteilig Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit von Grund und Boden und aufstehender Gebäude. Die Schenkung umfasst somit Grund und Boden und aufstehende Gebäude. Die Angaben zur Ermittlung des Sachwerts der aufstehenden Gebäude werden der Feststellungserklärung zum Bewertungsstichtag 23.03.2016 entnommen. Frage: Kann hier nach der Regelung im Notarvertrag das Gebäude (das im Notarvertrag von der Schenkung ausgeschlossen wurde) tatsächlich eine Schenkung sein? Der Vater hat am 12.12.2015 ein Testament gemacht, in dem die Tochter das restliche Grundstück nach seinem Tod erben soll.
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