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Behaltensfristen,steuerschädliches Verhalten,Entnahmeprivileg

Unser Mandant plant die Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an seinen Sohn. Im LuF-Betriebsvermögen befindet sich ein Grundstück, das gesamt ca. 8,2 ha umfasst. Davon sind rd. 300 m² Grundstücksfläche, bebaut mit der Altenteilerwohnung, 1987 in das PV überführt worden. Die weitere Hof- und Gebäudefläche beträgt rd. 800 m². Die restliche Fläche des Grundstücks wird selbst bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung erfolgt nach der Übergabe durch den Sohn. An der Altenteilerwohnung sind die Wirtschaftsgebäude angebaut. Nach der Betriebsübergabe möchte der Sohn sowohl die Altenteilerwohnung als auch ca. die Hälfte des Wirtschaftsgebäudes abreißen und für sich eine Wohnung darauf errichten. Einen Grundstücksteil ca. 2.000 m² möchte er gerne i.R.d. errichtungsbedingten Entnahme in das Privatvermögen überführen. Wie ist die Entnahme (2.000 m²) des nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens kurz nach der Übergabe zu werten? Gibt es Behaltensfristen? Muss die Bewertung des Grundstücksteils von 2.000 m² als Wohnteil im Sachwertverfahren erfolgen und nicht im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im Wirtschaftsteil? Kann die Entnahme der Grundstücksteilfläche von rd. 2.000 m² ertragsteuerlich frei erfolgen bzw. bis zu welcher Grundstücksgröße kann eine steuerfreie Entnahme angenommen werden?
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