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Darlehensschuldnerschaft,mittelbare Grundstücksschenkung

Sachverhalt: Die Tochter eines unserer Mandanten kauft ein Zweifamilienhaus (nach Kauf: EG wird vermietet; OG bewohnt Tochter), Kaufpreis 500.000 €. Die Finanzierung erfolgt wie folgt: Vater und Tochter nehmen gemeinsam ein Bankdarlehen (500.000 €) auf. Die Darlehensaufnahme erfolgt zweckgebunden für den Erwerb dieser Immobilie in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum notariellen Kaufvertrag und zur Kaufpreiszahlung. Die Begleichung der laufenden monatlichen Annuität erfolgt hälftig durch Vater und Tochter. Frage 1: In unserem Fall gibt der Vater der Tochter keinen „Geldbetrag“ an sich, vielmehr nimmt er ein zweckgebundenes Darlehen zum Kauf/zur Finanzierung der konkreten Immobilie gemeinsam mit der Tochter auf und leistet Annuitäten für dieses Darlehen. Handelt es sich in diesem Fall auch um eine mittelbare Grundstücksschenkung des Vaters an die Tochter? Frage 2: Wenn eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, erfolgt die Bewertung der Schenkung mit dem Vergleichswert anhand des Kaufpreises. Da nicht die gesamten Kosten der Anschaffung vom Vater getragen werden, wird der dem hingegebenen Geldbetrag entsprechende Teil des Grundstücks geschenkt. Wird in unserem Beispiel die mittelbare Grundstücksschenkung mit 250.000 € anteiliger Darlehensbetrag Vater/500.000 € gesamter Kaufpreis bewertet (= 250.000 €)? Was passiert mit den vom Vater während der Darlehenslaufzeit zu leistenden Zinsen? Handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Geldschenkung an die Tochter? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt erfolgt diese Schenkung? Frage 3: Während der Darlehenslaufzeit wird lediglich der Vater jährliche Sondertilgungen auf das Darlehen tätigen, die laufenden monatlichen Annuitäten werden unverändert hälftig durch Vater und Tochter erbracht. Wie sind diese Sondertilgungen des Vaters schenkungsteuerlich zu beurteilen? Handelt es sich um eine weitere Geldschenkungen des Vaters? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt erfolgen diese Schenkungen? Frage 4: Die Tochter vermietet das EG nach dem Erwerb. Zum Erwerbszeitpunkt war die Wohnung nicht vermietet. Zum Erwerbszeitpunkt bestand durch den Verkäufer keine Vermietungsabsicht des EG. Laut BFH, Urteil vom 11.12.2014, II R 24/14, muss für die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG die Wohnung vermietet sein oder der Schenker im Schenkungszeitpunkt Vermietungsabsicht haben, und mit der Umsetzung dieser Absicht muss begonnen sein. Wenn Vater und Tochter die o.g. Immobilie mit Selbstnutzungs- (OG) und Vermietungsabsicht (EG) ausgesucht haben und die Tochter die Immobilie mit dieser Absicht gekauft hat, reicht dies für die Befreiung nach § 13d ErbStG aus? Frage 5: Sind Maklerkosten i. Z. mit dem Kauf der Immobilie sog. allgemeine Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit der mittelbaren Grundstücksschenkung?
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