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Gütertrennung,rückwirkende Vereinbarung,§ 5 Abs. 2 EStG

Ehemann und Ehefrau haben im Jahr 2011 geheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, so dass sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Mit Notarvertrag im Jahr 2021 möchten sie den Güterstand wechseln, und zwar zur Gütertrennung. Die Ehefrau hätte bei isolierter Bewertung der Vermögensgegenstände einen angenommenen rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruch von 700.000 €, möchte diesen jedoch aus vielfältigen anderen Gründen nicht geltend machen. Ein Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehepartner darstellen und insofern Schenkungsteuer auslösen, sofern die Schenkung über den persönlichen Freibetrag von 500.000 € hinausgeht. So das Finanzgericht Hessen mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2016, 1 K 199/15. Auch in R E 5.2 Abs. 1 ErbStR steht: Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung, gehört eine dabei von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Absatz 3 BGB) nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Absatz 2 ErbStG). Verzichtet der berechtigte Ehegatte auf die geltend gemachte Ausgleichsforderung, kann, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben sind, darin eine Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten liegen. Kann hier eine ggf. anfallende Schenkungsteuer vermieden werden, indem der Güterstandswechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung im Jahr 2021 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2011 vereinbart wird? Dies ist zumindest zivilrechtlich nach § 1408 Abs. 1 BGB möglich.
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