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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vermittlungsleistung

Sachverhalt: Ein Einzelunternehmer A erwirbt bei der IHK die Erlaubnis zum Vertrieb von Versicherungsprodukten und Kapitalanlagen. Der Einzelunternehmer B ist Handelsvertreter für die Versicherungsgesellschaft C und arbeitet seit Jahren mit dieser zusammen. Der Einzelunternehmer A möchte sich in das Aufgabengebiet des Unternehmers B einarbeiten. Der Unternehmer B soll dem Unternehmer A den Akquiseablauf erklären helfen und bei von Unternehmer A akquirierten Mandanten zur Seite stehen, um Abschlüsse zu tätigen. Wenn der Unternehmer A Versicherungsabschlüsse tätigt, tätigt er diese nicht unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft, sondern der Unternehmer B tätigt diese Abschlüsse mit den Versicherungsgesellschaften und der Unternehmer A erhält eine anteilige Provision am Provisionsaufkommen zwischen B und C. A ist kein Tippgeber. Fragen: 1. Gilt die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 11 UStG auch für A? 2. Wie verhält es sich im gleichen Zusammenhang, wenn A mit B über B Kapitalprodukte von Banken verkauft?
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