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§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG,Abschn. 4.14.4 UStAE,Abgrenzung § 15 und § 18 EStG

Es ist zu beurteilen, ob geistiges Heilen – Reiki – der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG unterfällt. Es soll sich ausdrücklich nicht um sogenanntes Handauflegen handeln. Wäre dann überhaupt eine Gewerbeanmeldung notwendig, da es sich doch wohl um Einkünfte gem. § 18 EStG handeln dürfte?
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