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Reiserücktrittskostenversicherung,Stornogebührenbefreiung,Abschnitt 25.1. Abs. 13 UStAE

Folgender Sachverhalt zum Thema Stornogebührenbefreiung: Unser Mandant mit Hotelbetrieb berechnet den Ausfall bei nicht angetretener Anreise seiner Gäste mit 80 % des Zimmerpreises für den gebuchten Zeitraum = Schadenersatz und damit nicht steuerbar (bereits geklärt). Durch den Abschluss einer freiwilligen Stornogebührenbefreiung würde dieser Schadenersatz erlassen. Festgelegt sind 3 € pro Person und gebuchten Urlaubstag – gedeckt sind alle Stornokosten bei Unfall, Krankheit oder anderen schwerwiegenden persönlichen Gründen des Versicherten. Im Schadensfall ist immer eine Kopie einer Bestätigung vorzulegen (z.B. von Behörde, ärztliches Attest usw.). Nach dem BFH-Urteil vom 13.07.2006 scheint wohl geklärt, dass die Reiserücktrittskostenversicherung eine gesondert zu beurteilende Leistung darstellt. Aber ist diese dann auch umsatzsteuerfrei? Die Leistung wäre im Prinzip dann Verschaffung von Versicherungsschutz – es steht aber kein Versicherungsunternehmen im Hintergrund.
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