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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerbefreiung

Mandant startet Verkauf von Paketversandmarken an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern für Warenrücksendungen nach Deutschland. Das kann doch eigentlich nur als Vermittlungsleistung von Paketbeförderungsleistungen gesehen werden, oder? Ort wäre dann gem. § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Der Ort der Beförderungsleistung wäre dann gem. § 3b Abs. 3 UStG dort, wo die Beförderung beginnt, also im jeweiligen Sitzort des nichtunternehmerischen Kunden. Klingt jetzt irgendwie nach einer unschönen Lösung, weil mein Mandant dann in diversen EU-Ländern Umsatzsteuer abführen müsste. Habe ich hier einen Denkfehler? Schließt sich noch die Frage an, wie sich das Entgelt meines Mandanten bestimmt.
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