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Übungsleiterpauschale,Vereinfachungsregelungen,§ 4 Nr. 26 UStG

Ein Unternehmer ist seit Jahren kein Kleinunternehmer mehr. Daneben möchte er als Referent/Kursleiter tätig werden für einen e.V. Ich habe dazu erläutert, dass die Übungsleiterpauschale nur eine einkommensteuerliche Pauschale ist und er auch für diese weitere Tätigkeit Umsatzsteuer abführen muss (es sei denn, er wird als Angestellter/Minijobber tätig). Auch wenn sein Auftraggeber selbst steuerfreie Leistungen anbietet, gilt das nicht für ihn (es sei denn im Rahmen eines Lehrplans bzw. zur Vorbereitung auf einen anerkannten Beruf etc. und Nachweis). Folgende aus meiner Sicht falsche Aussage des Steuerberaters des K hat mein Mandant bekommen: „Ausnahmsweise anders verhält es sich mit der Übungsleiter-Pauschale: Sofern ein Referent/Kursleiter nebenberuflich (nicht in seinem Hauptberuf) Kurse gibt beim K, dann sind die Einnahmen daraus bis zur Höhe von 3.000 € p.a. steuerfrei (und zwar sowohl umsatz- als auch einkommensteuerfrei).“ Sofern im konkreten Fall also Herr K. nebenberuflich als Übungsleiter für das K tätig wird, dann sind die Einnahmen daraus auch umsatzsteuerfrei, sofern diese Einnahmen im Jahr unter 3.000 € bleiben (selbst wenn es sich an sich um eine selbständige Kursleiter-Tätigkeit handelt und Herr K. im Hauptberuf umsatzsteuerpflichtig ist). Eigentlich weiß ich die Antwort, hätte es nur gern bestätigt.
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