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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Schwimmunterricht

Bezugnehmend auf das Urteil zu Schwimmunterricht ist kein nach der MwStSystRL steuerbefreiter Schul- und Hochschulunterricht (EuGH). Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst (EuGH, Urteil v. 21.10.2021 – C 373/19). Wie ist hiermit in der Praxis nun weiter zu verfahren gegenüber den betreffenden Mandanten, welche Auswirkungen hat diese/s Urteil/Vorabentscheidung für die Änderung der USt-Voranmeldungen in der Praxis?
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