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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Option gem. § 9 UStG

Meine Mandantin ist eine KG, die seit 01.08.2011 ein Hotel an eine GmbH vermietet hat, die das Hotel ihrerseits als Boardinghouse umsatzsteuerpflichtig genutzt hat. Die KG, die ansonsten nach § 4 Nr. 12 UStG weitere umsatzsteuerfreie Vermietungseinkünfte erzielt, hat für die Vermietung an die GmbH nach § 9 (2) UStG zur USt opiert. Nach den Erfahrungen der Coronapandemie will die GmbH zum 01.07.2022 das gesamte Hotelgebäude an eine gemeinnützige GmbH weitervermieten, die darin Flüchtlingskinder aus der Ukraine betreut und somit ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 23 UStG) erzielt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Das Gebäude wurde im Jahr 1980 errichtet und von der KG im Jahr 2011 gekauft. Fragen: – Kann die KG weiterhin mit Umsatzsteuer an die GmbH vermieten? – Falls ja, kann die GmbH ab 01.07.2022 den Vorsteuerabzug aus der Miete geltend machen? – Falls nein, muss der Mietvertrag zwischen KG und GmbH unterjährig (zum 01.07.2022) dahingehend geändert werden, dass die Miete ohne USt erfolgt?
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