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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Chorleiter

Mein Mandant ist seit vielen Jahren nebenberuflich als Chorleiter tätig. Die jährlichen Einnahmen liegen bei 8.000–9.000 €. Diese wurden in der ESt-Erklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Inanspruchnahme des Freibetrags von 2.400 € erklärt. Eine Umsatzsteuererklärung wurde nicht abgegeben. Im Jahr 2019 schaffte er eine Photovoltaikanlage an. Die in der Anschaffungsrechnung enthaltene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer geltend gemacht. Jetzt ist das Problem, dass die Umsätze als Chorleiter ebenfalls der Regelbesteuerung unterliegen sollen. Frage: Kann die Chorleitertätigkeit umsatzsteuerfrei bleiben nach § 4 Nr. 20a UStG, oder gibt es eine andere Möglichkeit der Umsatzsteuerfreiheit?
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