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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Beratungsleistungen

Leistungserbringer ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz und Betriebstätte in Deutschland. Diese erbringt eine sonstige Leistung (Beratungsleistung) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luxemburg (Leistungsempfänger). Das vorrangige Aufgabenfeld der juristischen Person ist die Gewährung von Darlehen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bank. Auf Rückfrage zur Umsatzsteuer-ID-Nummer der juristischen Person (zur Anwendung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG) teilte die Bank mit, dass sie keine USt-IDNr. besitzt, und überließ unter Verweis auf Artikel 151 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer gem. Artikel 51 VO EU Nr. 282/2011 – Anhang II. Wo ist der Ort der Leistung? Für den Fall, dass der Ort der Leistung in Deutschland liegt, welche Voraussetzungen sind für die Anwendung des § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG notwendig/nachzuweisen? Für den Fall, dass der Ort der Leistung in Luxemburg liegt, wäre eine Reverse-Charge-Rechnung zu stellen und der Leistungsempfänger kümmert sich um seine Steuerbefreiung selbst, richtig?
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