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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vermietung

Mandant B ist Handwerker und benötigt für sein geschäftliche Tätigkeiten Lagerhallen. Sein Grundstück liegt in einer Hanglage. Daher errichtet er einen zweigeschossigen Gebäudekörper. Im „Untergeschoss“ werden einzeln durch Tore zugängliche „Garagen“ ausgeführt, und im Obergeschoss erstreckt sich die eigenbetrieblich genutzte Gewerbefläche. Die Bautätigkeiten werden in den letzten 30 Jahren in mehreren Bauabschnitten ausgeführt. Die Hallen und Garagen gehören zum Unternehmensvermögen, und es wird Vorsteuerabzug für die Errichtung der Garagen in Anspruch genommen. Die jüngste Baumaßnahme liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Garagen haben eine Grundfläche von etwa 5 x 12 Meter und eine Geschosshöhe von 3,50 m. Die Garagen haben Licht-, Strom- und Wasseranschluss. Insgesamt gibt es 20 Garagen aus den verschiedenen Bauabschnitten, die sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer vermietet sind. Alle Mietverträge für die Garagen sind im Hinblick auf nachbarschaftliche Regelungen (Mischgebiet, Wohnbebauung, Lärmbelästigung) und auch zur Erlangung des Vorsteuerabzugs gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG einheitlich geschlossen mit dem Nutzungszweck „Zum Abstellen von Fahrzeugen“, so dass derzeit aus allen diesen Mietverträgen USt abgeführt wird. Der Handwerker ist Einzelunternehmer und kann die Kleinunternehmer-Regelung wegen der übrigen Umsätze nicht in Anspruch nehmen. Eine aktuelle Überprüfung der tatsächlichen Nutzung durch die Mieter ergibt verschiedene, davon abweichende tatsächliche Nutzungen.  Lagerräume von Unternehmern, die dort keine Fahrzeuge abstellen, z.B. Eventtechnik oder Reifenlagerung  Lagerung von Möbeln und Hausrat  Abstellen von Wohnmobilen und Booten  Abstellen von Oldtimern, teilweise ohne Zulassung zum Verkehr  Nutzung als Hobbywerkstatt mit Hebebühne durch Privatpersonen  Nutzung als gewerbliche Werkstatt oder Lagerraum von Unternehmern 1. Ist für die USt-Pflicht gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG der Wortlaut des Mietvertrags oder die tatsächliche Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten maßgebend? 2. Kann die USt-Pflicht (für alle Mietverhältnisse oder einzelne Mietverhältnisse) beendet werden, wenn in den Mietverträgen der Nutzungszweck auf  „Lager- und Abstellfläche“ geändert wird? 3. Besteht eine USt-Pflicht, wenn der Nutzungszweck geändert und in den Mieträumen dennoch Fahrzeuge abgestellt sind?
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