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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Impfung

Folgender Sachverhalt: Zum 30. September 2021 hat das Land die Impfzentren in NRW geschlossen, weil das Impfgeschehen in Zukunft vorrangig in den niedergelassenen Praxen stattfinden und allenfalls die Fortführung von mobilen Impfungen in besonderen Bedarfsfällen geregelt werden sollte. Hierfür hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, in jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt eine „Koordinierende Covid-Impfeinheit“ (nachfolgend KoCIs genannt) einzurichten. Die KoCI hat die Aufgabe, den Durchimpfungsgrad zu beobachten und dessen Steigerung zu erreichen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Infektionslage sowie der damit einhergehenden hohen Nachfrage nach COVID-19-Impfungen ist es erforderlich geworden, darüber hinaus auch in den Kreisen und kreisfreien Städten Impfstellen zu betreiben. Da der Impfstoff in den Impfstellen durch pharmazeutisch-technische Assistenten konstituiert werden muss, ist eine fachliche Leitung notwendig. Unser Mandant (Apotheker) wird für eine Stadt folgende Tätigkeit als Auftragnehmer übernehmen: pharmazeutische Leitung in den Impfstellen als Stabsstelle der KoCI. Frage: Unser Mandant soll eine monatliche Rechnung an die Stadt schicken. Mit oder ohne Umsatzsteuer?
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