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Arbeitsvermittlung,Coaching

Der Mandant übt verschiedene Tätigkeiten aus: 1. Arbeitsvermittlung für Agentur für Arbeit – sog. Vermittlungsgutscheine Handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit? Wenn ja, nach welcher Vorschrift? Benötigt mein Mandant spezielle Nachweise? 2. Coaching an Hochschulen Hier müsste § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) greifen – benötigt der Mandant von der Hochschule explizit eine Bescheinigung wie bei Doppelbuchst. bb)? 3. Bewerbercoaching für Arbeitslose – die Abrechnung erfolgt gegenüber der Agentur für Arbeit Greift hier eine Umsatzsteuerbefreiung? Sind weitere Bescheinigungen erforderlich?
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