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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Inkasso

Die G GmbH ist als inländischer Vermittler von Sportwetten für die in Malta ansässige T tätig. Die Wetten werden in einzelnen Geschäftsstellen der G GmbH über PCs der T durch die Wettlustigen abgeschlossen. Der Wetteinsätze werden entweder anonym in der Geschäftsstelle bar eingezahlt oder über eine Kundenkarte, die ein entsprechendes Guthaben ausweist, abgebucht. Die Kundenkarten werden ebenfalls in den Geschäftsstellen der G GmbH durch Bareinzahlungen aufgewertet. Gewinne der Wettlustigen wurden entweder den Kundenkarten gutgeschrieben oder bei Vorlage des Wettscheins in den Geschäftsstellen bar ausgezahlt. Die T rechnet über die Provisionen der G GmbH per Gutschrift jeweils zur Mitte und zum Ende eines Monats ab. Dabei werden die verprovisionierten Wetteinsätze mit den Provisionen saldiert und der Saldo fällig gestellt. Guthaben auf den Kundenkarten und noch nicht verprovisionierte Wetteinsätze verblieben bei der G GmbH. Daneben werden sogenannte digitale Kundenkarten ausgegeben. Darüber wetten die Kunden im Internet am PC oder Handy. Dazu erfolgt eine Abrechnung der T aus Gibraltar. Seit Mitte 2021 hat sich die Abrechnung des Geschäftsmodells wie folgt geändert: Die Einzahlungen und Auszahlungen für Wetten bar oder zu Gunsten oder zu Lasten der Kundenkarten werden im wöchentlichen Rhythmus einer Tochtergesellschaft der T abgerechnet. Im Ergebnis verbleiben keine Fremdgelder länger als eine Woche bei der G GmbH. Dafür erhält die G GmbH eine Provision, die mit dem wöchentlichen Einzug des Saldos über Ein- und Auszahlungen verrechnet wird. Die Provisionen für die Vermittlung der Wetten sind in Deutschland für die Umsatzsteuer nicht steuerbar, da Ort der Leistung Malta bzw. Gibraltar ist. Die Inkassoleistung der G GmbH wird in deren Geschäftslokal erbracht und ist mithin umsatzsteuerbar und mit dem Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. Farge: Sind die beiden Annahmen im Hinblick auf die Umsatzsteuer zutreffend?
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