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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vorsteuerabzug

Sachverhalt: Es geht um die BP-GmbH und die BK-GmbH. B (natürliche Person) ist 100%iger Gesellschafter der BP-GmbH und der BK-GmbH. Die BP-GmbH ist eine vermögensverwaltende GmbH, die ausschließlich eigenes Grundvermögen nutzt und verwaltet und die erweiterte Grundstückskürzung in der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen will. Die BP-GmbH hat mehrere Wohneinheiten und ein Büro, die alle an die BK-GmbH vermietet werden. Das Büro wird an die BK-GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet (Option nach § 9 UStG), die Wohneinheiten werden umsatzsteuerbefreit vermietet. Es liegen separate Verträge vor. Das Büro liegt mit zwei Wohneinheiten zusammen im selben Gebäude. Die BK-GmbH betreibt ein operatives und umsatzsteuerpflichtiges Geschäft. Gleichzeitig hält die BK-GmbH die Betriebsvorrichtungen, Küchen etc. der Einheiten der BP-GmbH im Anlagevermögen. Die BK-GmbH untervermietet die Wohneinheiten umsatzsteuerbefreit an die eigentlichen Mieter/Bewohner. In der Untermiete ist ein Aufschlag für die mitvermieteten Küchen etc. enthalten. Bsp.: Vermietung Wohnung von BP an BK mit 500 € Warmmiete. Vermietung von BK an Bewohner für 550 € Warmmiete inkl. Küche etc. Die BK hält außerdem noch selbst eine Wohneinheit im Anlagevermögen, die umsatzsteuerfrei vermietet wird. Für Material und Leistungen, die unmittelbar mit der operativen Tätigkeit der BK im Zusammenhang stehen, wird ein voller Vorsteuer-Abzug vorgenommen. Für Material & Leistungen, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung stehen, wird kein Vorsteuerabzug vorgenommen. Für Material & Leistungen für das gemischt genutzte Gebäude wird die Vorsteuer anhand der Wohn-/Nutzflächen des Büros und der Wohnungen aufgeteilt. Gleichermaßen wird die Vorsteuer auf allgemeine bzw. Verwaltungskosten aufgeteilt. Der Aufteilungsschlüssel wird anhand der steuerpflichtigen & steuerfreien Umsätze berechnet. Fragen: 1. Ist der oben genannte Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht korrekt? 2. Stellt die Miete für die Wohneinheiten bei der BK nur einen durchlaufenden Posten dar? Müsste die Vermietung der Küchen etc. an die Mieter/Bewohner dann umsatzsteuerpflichtig erfolgen?
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