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§ 4 Nr. 21a UStG,Ballettunterricht

Sachverhalt: Mandantin X betreibt eine Ballettschule. In dieser Schule bietet Frau X der breiten Bevölkerung Ballettstunden und Kurse an. Auf einen Beruf bzw. eine besondere Prüfung bereiten diese Kurse nicht vor. Allenfalls der musikalischen Früherziehung■Satz?■, wenn es sich um Kurse für Kinder handelt. Sicherlich kann es auch mal vorkommen, dass ein Kursteilnehmer (m/w/d) eine Tanzkarriere anstrebt, dies ist sicherlich aber die Ausnahme. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde liegt nicht vor. Fragestellungen: 1. Unter welchen Voraussetzungen können die Leistungen von Frau X als umsatzsteuerfrei angesehen werden? 2. Welche Rolle spielt hier eine entsprechende Bescheinigung einer Landesbehörde? Ist diese lediglich als Indiz zu sehen oder konstitutiv?
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