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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vermietung

Ein Motorsportbootverein hat eine kleine Hafenanlage mit Bootsliegeplätzen und einer Halle angemietet und vermietet diese an Vereinsmitglieder gegen besonderes Entgelt weiter. Fraglich ist, ob das umsatzsteuerpflichtig ist. Für die Bootsliegeplätze im Wasser und die Abstellplätze in der Halle (im Winter) berechnet der Verein ein besonderes Entgelt ausschließlich an Vereinsmitglieder. Fraglich ist, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Meines Erachtens sind beide Vermietungsfälle (Halle und Bootsliegeplatz) gleich zu behandeln. Grundsätzlich gilt der volle Steuersatz, unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG der ermäßigte Steuersatz.
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