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Tippgeber-Provision,Bankumsätze,§ 4 Nr. 8 UStG

Der Mandant ist Finanzberater und führt Veranstaltungen mit ausgesuchten Kunden durch, auf denen Finanzprodukte (Beteiligungen) von verschiedenen Initiatoren vorgestellt werden, wobei im Anschluss mit diesen Interessenten und dem jeweiligen Referenten/Spezialisten Gespräche mit den einzelnen Teilnehmern stattfinden, um festzustellen, ob Interesse bei den Beteiligten für diese Kapitalanlage besteht. Bei Interesse auf Seiten des Kunden führt unser Mandant diesen dem zuständigen Spezialisten des Finanzprodukts zu und erhält dafür eine Provision. Nicht geklärt zwischen den einzelnen Parteien ist die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht respektive der Umsatzsteuerbefreiung dieser Provision. Der BFH hat zu Vermittlungsprovisionen bei Versicherungsvertretern im Rahmen des § 4 Nr. 11 UStG im Jahre 2009 Stellung genommen. Fraglich ist, ob die dazu ergangene Rechtsprechung auf den Finanzmakler (§ 4 Nr. 8 UStG) übertragbar ist. Konkret: Handelt es sich bei der Provision, bei der konkret interessierte Kunden dem Vertrieb zugeführt werden, um eine Zuführungsprovision wie bei einem Versicherungsmakler (vgl. BFH vom 28.05.2009, V R 7/08), die umsatzsteuerbefreit ist, oder wird die Provision wie eine Tippgeber-Provision behandelt und damit nicht umsatzsteuerbefreit (wobei es sich um unterschiedliche Beteiligungen handelt)?
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