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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Heilbehandlung

Es stellt sich die Frage, ob die Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Empfängnisverhütungen umsatzsteuerfrei sind, insbesondere betreffend Sterilisation und Einsetzen einer Spirale. Wir haben Quellen gefunden, nach welchen beides grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein sollte (siehe unten). Jedoch findet man im Internet verschiedenste Auffassungen zu dem Thema, unter anderem auch mit Bezug auf eine EuGH-Rechtsprechung im Jahr 2015, welche wohl eine Umsatzsteuerpflicht befürworten soll. Wie würden Sie die Situation für die Sterilisation und das Einsetzen einer Spirale zum heutigen Rechtsstand werten? ------- Spirale: Gemäß Abschn. 4.14.2. Abs. 3 S. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass „Tätigkeit als Arzt“ stuft die Finanzverwaltung Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung als umsatzsteuerfrei sein. Die Literatur fasst hierunter auch das Einsetzen einer Spirale. Sterilisation: Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. 05.04.2011 – S 7170 (unter folgendem Link aufrufbar: https://nsp.paer.tax/link?id=BAgAAAA9XCai01nY4IQAAABThIHU9hBs-I1529vtIScl9lbzaEt4cUcmeLMsLjhuzJq_SNeIlx-w7_ckLYwzhQXUs7ZpmqAfDTjdJg5gKO5uKsnlTbRWjqQlUk7l7Jp_8rONU2r_eYQcFNjJJMWV5Arm_z02UAm_aLGl20QpVjsrkQCIgwv9f_iCijEspRmbW93KCo41) hat zu dem Thema Stellung genommen und beurteilt die Leistung als umsatzsteuerfrei.
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