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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Nachweis

Muss in einem gewöhnlichen, d.h. eindeutig zuordenbaren, Fall der Hauptfrachtführerschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung (d.h. ein Versender und ein Frachtführer) eine Erklärung über eine Versendereigenschaft abgegeben werden? Bezug genommen wird hier auf Abschn. 4.3.4 Abs. 3 S. 7 UStAE („Der Unternehmer (Hauptfrachtführer) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung durch Belege nachweisen, dass er im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG begünstigte Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt, etwa durch eine beleghafte Erklärung über eine Versendereigenschaft“). Dies wird zumindest von StB so behauptet. Ich sehe diesen S. 7 im Zusammenhang mit den vorhergehenden Sätzen zur Problematik der gemischten Sendung. Für mich muss in einem einfachen, d.h. klaren und eindeutigen Fall KEINE Erklärung über die Versendereigenschaft abgegeben werden. Weiterhin ergeben sich noch folgende Fragen: 1. Kann diese Erklärung zur Versendereigenschaft formlos schriftlich erfolgen oder gibt es einen Vordruck? 2. Ist diese Erklärung für jede einzelne Lieferung erforderlich (auch wenn alle Lieferungen für einen bestimmten Versender in derselben Art und Weise abgewickelt werden)?
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