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Heilpädagogin,berufliche Befähigung,§ 4 Nr. 14 UStG

Frau S ist ausgebildete Heilpädagogin und baut sich derzeit eine heilpädagogische Praxis auf. Die Patienten kommen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung zu Frau S, sondern aus reiner Selbstinitiative. Die Behandlung zielt darauf ab, die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder zu mindern. Die Kosten werden nicht von SV-Trägern vergütet. Es handelt sich auch nicht um Leistungen im Bereich der Jugendhilfe oder in engem Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege von hilfsbedürftigen Menschen. Fragen: Handelt es sich daher um umsatzsteuerpflichtige heilpädagogische Leistungen von Frau S? Würde sich hier ein anderes Ergebnis ergeben, wenn Patienten aufgrund ärztlicher Verordnung zur Behandlung kommen, aber von Frau S keine Abrechnung mit SV-Trägern vorgenommen wird?
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