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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vorsteuerabzug

Der Mandant baut eine Produktionshalle mit Personalwohnungen. Die Wohnungen sind mit Küche/Bad/Schlafzimmer/Gemeinschaftsräumen ausgestattet und in der Halle integriert. Der Mandant hat zu 100 % steuerpflichtige Ausgangsumsätze. Die Wohnungen werden den Arbeitnehmern überlassen: a) unentgeltlich (lohnsteuerliche Anrechnung als geldwerter Vorteil) oder b) gegen ein Entgelt (vermietet). Die Überlassung der Wohnung ist keine kurzfristige Überlassung unter sechs Monaten, und es handelt sich auch nicht um Saisonarbeitskräfte. Frage: Besteht für den Bau der Produktionshalle insgesamt ein Vorsteuerabzug oder sind die Personalräume getrennt zu betrachten und ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen? Abänderung der Ausgangssituation: Der Mandant baut eine Produktionshalle mit Personalwohnungen. Die Wohnungen sind mit Küche/Bad/Schlafzimmer/Gemeinschaftsräumen ausgestattet und in der Halle integriert. Die gesamte Halle nebst Personalwohnungen wird einer GmbH entgeltlich vermietet (Mandant ist Gesellschafter zu 50 %). Die GmbH hat ausschließlich steuerpflichtige Ausgangsumsätze. Die GmbH überlässt die Wohnungen den eigenen Mitarbeitern (wie im Ausgangsfall). Frage: Kann der Mandant zur Umsatzsteuer optieren?
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