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Unterrichtsleistungen,Integrationskurse

Meine Mandantin ist Dozentin für Deutsche Sprache und als Honorarkraft an verschiedenen Bildungsinstituten tätig. Seit 2015 fallen viele ihrer Auftraggeber unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 15b UStG, so dass diese keine Bescheinigung mehr nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG benötigen. Ohne eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde können ihr die Bildungsinstitute aber keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG ausstellen. Auf eine entsprechende Anfrage bei der Landesbehörde hin wurde eine solche Bescheinigung für das Bildungsinstitut nahezu verweigert, da die automatische Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15b UStG eine Bescheinigung auch für Zwecke der (Weiter-)Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG ersetzen würde. Das ist m.E. nicht richtig. Es wird sich auch kein Bildungsträger darauf einlassen, eine Bescheinigung für Zwecke des § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG auszustellen, ohne eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG zu besitzen. Frage: Welche Möglichkeit hat meine Mandantin, in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b) Dopelbuchst. bb) UStG zu gelangen, wenn sich die Landesbehörde unter Hinweis auf § 4 Nr. 15b UStG weigert, dem Auftraggeber meiner Mandantin eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG zu erteilen? Kann das Finanzamt meiner Mandantin ohne Vorliegen einer Bescheinigung des Auftraggebers meiner Mandantin gleichwohl die Steuerbefreiung zuerkennen? Ergänzung zum Sachverhalt: Meine Mandantin erteilt auch Integrationskurse nach § 43 AufenthG, für die im UStAE deutliche Vereinfachungen verankert sind (Trägerzulassung des BAMF ersetzt die Bescheinigung der Landesbehörde für den Bildungsträger). Wie ist die Abnahme von Prüfungen in den verschiedenen Sprachkursen umsatzsteuerlich zu beurteilen? Folgt die Bewertung der Prüfungen der Bewertung der vorausgehenden Sprachkurse? In diesem Fall also: einfacher Nachweis der Steuerfreiheit bei Prüfungen nach Integrationskursen und erschwerter Nachweis der Steuerfreiheit von Prüfungen nach Berufssprachkursen?
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