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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Heilbehandlung

Unser Mandant ist approbierter Kinderpsychologe, der Angestellte und freie Mitarbeiter mit unterschiedlicher Qualifikation für die Lerntherapie – Behandlung von Dyskalkulie – einsetzt. Frage: Greift für die Lerntherapie – insbesondere die Behandlung von Dyskalkulie – die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG? Greift ggf. eine andere Steuerbefreiung wie z. B. die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21b UStG?
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