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Einer unserer Mandanten hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Kfz-Händler (in Deutschland) ein Fahrzeug an einen Diplomaten veräußert. Die Ausgangsrechnung wurde ohne Ausweis von Umsatzsteuer an den Diplomaten in Polen ausgestellt. Bei der eingereichten Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer ist unter dem Punkt 3, Erklärung der antragstellenden Einrichtung, das Kreuz bei „zur privaten Verwendung durch einen Bediensteten einer internationalen Organisation“ gesetzt worden. Ergänzend ist unter Punkt 4 der (deutsche) Dienststempel der Einrichtung (bei Freistellung zur privaten Verwendung) inkl. Unterschrift vorhanden. Besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Lieferung? Es wäre nett, wenn Sie Ihre Ausführungen durch entsprechende Gesetzestexte oder weitere Fundstellen ergänzen könnten.
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