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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Ort der Lieferung

Einer unserer Mandaten importiert aus China und den Niederlanden Batterien. Diese Batterien sind für Schiffe bestimmt: a) für den Antrieb des Schiffs, b) für die Versorgung von verschiedenen Gerätschaften. Beide Batterien gehören nach unserer Auffassung zur Ausrüstung bzw. Versorgung des Beförderungsmittels. Zum Teil werden die Batterien a) an die Abnehmer geliefert, b) an die Abnehmer geliefert und vor Ort auf dem Schiff angeschlossen (Werklieferung – da oft erheblicher Vorbereitungsaufwand für das spätere Anschließen der Batterie). Bei den Abnehmern handelt es sich um Unternehmer und Nichtunternehmer. Die Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands, in die EU und ins Drittland. Die Werklieferungen erfolgen innerhalb Deutschland, in der EU und im Drittland. Bei Werklieferungen bedient sich unser Mandant z.T. auch Subunternehmer, die im Inland ansässig sind. Unsere steuerliche Beurteilung: Für Inlandssachverhalte Bei Lieferungen im Inland: steuerpflichtig, 19 % USt Bei Werkleistungen im Inland: steuerpflichtig, 19 % USt Für Auslandssachverhalte Bei Lieferung an einen im Drittland ansässigen Unternehmer und das Beförderungsmittel dient unternehmerischen Zwecken: § 6 Abs. 3 i.V.m. § 4 UStG. Steuerfreie Lieferung unter der Voraussetzung, dass die Belegnachweise vorhanden sind. Bei Lieferung an einen im Ausland ansässigen Nichtunternehmer (EU) Versendet nicht steuerbar in DE – Meldung via OSS-Verfahren, da Lieferschwelle überschritten. Befördert durch den Abnehmer, nicht steuerbar in DE – Meldung via OSS-Verfahren, da Lieferschwelle überschritten. Bei Lieferung an einen im Ausland ansässigen Nichtunternehmer (Drittland) Versendet stfr. Ausfuhrlieferung, § 6 (1) Nr. 2 i.V.m. § 4 UStG Befördert im Reisegepäck Ausfuhrlieferung i.S.v. § 6 Abs. 3a UStG. stfr. gem. § 4 UStG Wenn möglich, bitte die benötigten Ausfuhrnachweise aufführen. Werklieferungen – Verbauen der Batterien vor Ort – unabhängig vom Abnehmertyp (B2B o. B2C): – In Deutschland nicht steuerbar, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht außerhalb von DE. – Ist hier die Konsequenz die umsatzsteuerliche Registrierung in den einzelnen Ländern? Hat in den o.g. Sachverhalten die Flagge, unter der das Schiff fährt, eine Bewandtnis (z.B. das Schiff liegt zwar in Italien im Hafen, fährt aber unter australischer Flagge)?
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