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§ 4 Nr. 3 Satz 1 UStG,Steuerbefreiung,Transportleistung

Die Unternehmer A, B und C sind alle in der BRD ansässig. Der Auftraggeber A erteilt dem Spediteur B den Transportauftrag, Ware aus der CH abzuholen und an ihn, den A (BRD), zu liefern. B (unser Mandant) gibt den Transportauftrag – mit Wissen des A – an C weiter. B ist also weder der Absender noch der Empfänger der Ware. C führt den Transportauftrag aus, holt die Ware in der CH ab und liefert jene direkt an den A. C hat nun dem B eine Rechnung geschrieben und – mit Hinweis auf eine Gesetzesänderung ab dem 01.01.2022 – den Regelsteuersatz angewandt. Fragen: 1.) Wäre nicht – bei der Leistung des C an den B – § 4 Nr. 3a) bb) UStG einschlägig, d.h. Steuerfreiheit? 2.) Steuerliche Würdigung der Leistung des B an den A?
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