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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Corona-Tests

Mein Mandant führt medizinische Fortbildungen durch. Seit 2021 hat mein Mandant auch ein Testzentrum eröffnet, in dem er Schnelltests sowie PCR-Tests durchgeführt hat. Mein Mandant konnte auch die Tests mit der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle abrechnen, hat diese aber auch Kunden als „Selbstzahler“ angeboten. Mein Mandant ist kein Arzt und auch kein Heilpraktiker. Sind die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bezüglich der Schnelltests und PCR-Tests umsatzsteuerpflichtig?
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