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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Schwimmen

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandantin erteilt Schwimmunterricht. Bisher haben wir die Erlöse aus dem Schwimmunterricht als umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 21 a (bb) UStG behandelt. Aufgrund des EUG Urteils v. 21.10.2021 müssen wir diese nun umsatzsteuerpflichtig behandeln. Richtig? Für uns stellt sich nun die Frage wie weit wir mit der Berichtigung zeitlich zurück müssen. In noch allen offenen Fällen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
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