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Urlaubsanspruch bei Beendigung Arbeitsverhältnis,freiwilliger Zusatzurlaub,Urlaubsabgeltung

In dem Anstellungsvertrag wurde Folgendes geregelt: § 6 Erholungsurlaub (1) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt insgesamt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Darin enthalten sind der gesetzliche Mindestanspruch auf Erholungsurlaub von 20 Arbeitstagen sowie ein freiwillig gewährter Zusatzurlaub von zehn Arbeitstagen. Für den gesetzlichen Mindesterholungsurlaub gelten die Vorschriften des BUrlG in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Der Zeitpunkt des Jahresurlaubs wird nach den Wünschen des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers und der Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer festgelegt. (3) Der freiwillig gewährte Zusatzurlaub verfällt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nehmen kann, z.B. weil er bis zum Ablauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist. (4) Der Arbeitgeber kann den freiwillig gewährten Zusatzurlaub in jedem Kalenderjahr für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt oder eine Entgeltersatzleistung (Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Mutterschutzlohn, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld etc.) schuldet. (5) Mit der Urlaubserteilung erfüllt der Arbeitgeber zunächst den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesterholungsurlaub, dann auf einen etwaigen Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst nach vollständiger Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs wird der freiwillig gewährte Zusatzurlaub erteilt. (6) Für den freiwillig gewährten Zusatzurlaub entfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen endet oder der Arbeitnehmer berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. (7) Bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres wird der freiwillig gewährte Zusatzurlaub für jeden angebrochenen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis nicht besteht, um ein Zwölftel gekürzt. Das Anstellungsverhältnis wurde von dem Arbeitnehmer fristgerecht am 27.03.2023 zum 31.05.2023 gekündigt. Der Arbeitnehmer arbeitete an vier Wochentagen. Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 20 Tage, davon 4/5 > 16 Tage, davon 5/12 > 6,65 Tage freiwilliger Urlaubsanspruch: 10 Tage, davon 4/5 > 8,00 Tage, davon 5/12 > 3,35 Tage Insgesamt wurden im Jahre 2023 fünf Urlaubstage genommen. Diese werden von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch subtrahiert, so dass 1,65 Tage verbleiben. Für den freiwillig gewährten Zusatzurlaub entfällt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung, so dass 3,35 Tage verfallen. Ist es korrekt, dass somit final 1,65 Tage noch abzurechnen wären?
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