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§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG,Drittwohnung,Arbeitgeberwechsel

Unser Mandant O ist als angestellter Arzt tätig. O hat eine doppelte Haushaltsführung mit Erstwohnsitz in Ungarn. Seinen Zweitwohnsitz hat er in Baden-Württemberg. Hierfür wird in der Einkommensteuer seit einigen Jahren die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Im Jahr 2022 hat O eine neue Arbeitsstätte aufgenommen, die sich in Hessen befindet. Die Entfernung beträgt etwa 220 km von Baden-Württemberg nach Hessen. In Hessen begründete O einen weiteren Wohnsitz und fährt an den Wochenenden wöchentlich zurück nach Baden-Württemberg zu seinem bisherigen Zweitwohnsitz, welchen er auch weiterhin behalten möchte. Den Erstwohnsitz in Ungarn besucht er weiterhin ca. zehnmal im Jahr. Dabei fährt er entweder wie bisher von Baden-Württemberg aus oder nun auch von Hessen aus nach Ungarn. Unsere Fragen zu diesem Sachverhalt: 1. Ist es zutreffend, dass der Erstwohnsitz in Ungarn verbleibt und der Zweitwohnsitz in Hessen nun wegen dem neuen Beschäftigungsort an die Stelle des Zweitwohnsitzes in Baden-Württemberg tritt? 2. Sofern Punkt 1 zutreffend ist, entfallen dann ab der Begründung des Zweitwohnsitzes die Kosten für den Zweitwohnsitz in Baden-Württemberg, und ist es zutreffend, dass dann auch die Fahrtkosten für die Fahrten von Hessen nach Baden-Württemberg und zurück nicht geltend gemacht werden können? 3. Nach unserer Einschätzung ist die Variante, zwei doppelte Haushalte parallel zu führen, nicht möglich. Zutreffend? 4. Oder wird der bisherige (und weiterhin vorhandene) Hauptwohnsitz in Ungarn steuerrechtlich nicht mehr akzeptiert? Somit ändern sich also die Wohnsitze, und der Hauptwohnsitz in Ungarn kann nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich als Hauptwohnsitz Baden-Württemberg und als Zweitwohnsitz Hessen?
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