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Umzug,Haushalt

Mandantin begründet im Jahr 2021 zweifelsfrei einen doppelten Haushalt in Frankfurt (Veranlagung ist bereits erfolgt). 2021 geltend gemacht: – Verpflegungsmehraufwand erste drei Monate – Miete Wohnung (69 qm) am Beschäftigungsort (1.200 €; gedeckelt auf 1.000 €/Monat) – Einrichtung der Wohnung am Beschäftigungsort – Familienheimfahrten 2022 kündigt Arbeitnehmerin ihre Wohnung und zieht innerhalb Frankfurts in eine neue Wohnung. – Neue Wohnung (62 qm) deutlich günstiger (870 €) – Neue Wohnung liegt näher an der ersten Tätigkeitsstelle (1 km statt vorher 8 km) – Mandantin renoviert neue Wohnung für ca. 6.000 € Fragen: – Liegt eine neue doppelte Haushaltsführung vor? – Kann Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate nach Umzug in die neue Wohnung geltend gemacht werden? – Sind die Renovierungskosten als Werbungskosten abzugsfähig?
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