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Doppelte Haushaltsführung,Unterkunftskosten,§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Einem Arbeitnehmer (AN) entstehen Kosten für eine Wohnung, die er im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung nutzt. Der jährliche Aufwand beträgt 25 T€, wovon der Arbeitgeber (AG) 10 T€ erstattet. Der Aufwand des AN beträgt folglich 15 T€. Wir haben gegenüber dem Finanzamt (FA) Werbungskosten in Höhe von 12 T€ (Begrenzung des Abzugs) erklärt. Das FA vertritt die Auffassung, dass die Berechnung wie folgt vorzunehmen ist: maximal abziehbarer Betrag 12 T€ abzüglich Erstattung des AG 10 T€ = Werbungskosten 2 T€. Wie lautet ihre Beurteilung?
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