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Fahrtenbuch,Führen

Der Betriebsprüfer beanstandet die Fahrtenbücher. Er hat „einige Mängel“ festgestellt (Rechenfehler, Übertrag/Fortsetzungsfehler und Bleistifteintragungen). Es wurden teilweise in der Spalte „gefahrene km geschäftlich“ keine Eintragungen vorgenommen. Aufgrund dieser Mängel unterstellt der Prüfer, dass die Fahrtenbücher nachträglich erstellt wurden. Er sieht sich gezwungen, die Fahrtenbücher zu verwerfen und die 1-%-Methode anzuwenden. Es handelt sich hierbei um Fahrten von ca. 11.000 km im Jahr mit einem VW-Bus. Die Privatfahrten betragen ca. 100 km im Jahr. Die gefahrenen km können anhand des Tachos und umfangreicher detaillierter Reisekostenabrechnungen belegt werden. Gibt es hierzu Rechtsprechung, ob diese Aufzeichnungen das Fahrtenbuch ergänzen können? Fallen diese Fehler noch unter Geringfügigkeit? Ist es verboten, ein Fahrtenbuch teilweise mit Bleistift zu schreiben? Meine Mandantin gibt an, dass die Kugelschreiber witterungsbedingt den Dienst versagen. Da sie Künstlerin (Malerin, Bildhauerin) ist, hat sie immer einen Stift zum Zeichnen dabei.
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