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Tantieme,beherrschender Gesellschafter

Meine Mandantin ist eine Bauträger GmbH. Sie besteht seit mehr als 20 Jahren. In den Jahren bis einschl. 2019 hat die GmbH Verluste bzw. nur kleine Gewinne erwirtschaftet. Der handelsrechtliche Verlustvortrag betrug zum 31.12.2019 rd. 380.000 €. In den Jahren 2020 bis 2022 erzielte die GmbH Gewinne: Gewinne lt. Handelsbilanz 2020 530.000 2021 337.000 Es sind 2 Gesellschafter beteiligt: A zu 75 %, B zu 25 %. A ist Gesellschafter-Geschäftsführer. Lt. Anstellungsvertrag aus 2011 steht ihm eine Tantieme von 5 % des Gewinnes zu. In den Jahren 2020 und 2021 wurde die Tantieme nicht ausgezahlt, es wurde kein Verzicht darauf vereinbart. Im September 2023 wurde im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Nichtauszahlung der Tantieme festgestellt. Der Jahresabschluss 2022 ist noch nicht fertig gestellt. Fragen: Die Tantiemen für 2020 und 2021 gelten aus zugeflossen und müssen vom Gesellschafter A als Arbeitslohn im Rahmen der EST-Veranlagung versteuert werden. Ist dies zutreffend? Ist die Versteuerung in den Jahren vorzunehmen, in denen der jeweilige Jahresabschluss fertig gestellt war? Wenn tatsächliche Auszahlung der Tantiemen im Jahr 2023 erfolgt, kann diese dann bei Auszahlung bei der GmbH als Aufwand in 2023 verbucht werden? Von welchem Gewinn muss die Tantieme berechnet werden? Handelsrechtlicher Gewinn? Aus dem Jahr 2019 besteht ein handelsrechtlicher (und ein steuerrechtlicher) Verlustvortrag? Kann dieser vom handelsrechtlichen Gewinn abgezogen werden und von diesem verminderten Gewinn die Tantieme berechnet werden?
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