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Doppelte Haushaltsführung,Werbungskosten,Außergewöhnliche Belastungen

Die Mandantin ist ledig, wohnhaft in A-Stadt und wird von ihrem AG (Automobilkonzern) ab dem 30.11.2020 beruflich nach B-Stadt versetzt. Für den Zeitraum bis Ende Januar 2021 werden für die Arbeitnehmerin in B-Stadt vom AG die Kosten einer Interimsunterkunft übernommen – jedoch lt. Vereinbarung ohne Verpflegung. Ab dem 01.02.2021 mietet die Arbeitnehmerin auf eigene Kosten eine Wohnung in B-Stadt an (Mietvertrag liegt vor). Frage Nr. 1: Beginnt für den dreimonatigen Abzug der Verpflegungspauschalen mit Anmietung der neuen Wohnung ein neuer Zeitraum zu laufen, oder endet der einmalige Zeitraum für den Ansatz der Verpflegungspauschalen zum 28.02.2021? Laut vorliegender Vereinbarung werden die Umzugskosten von A-Stadt zum Übergangsappartment in B-Stadt vom AG übernommen, jedoch enthält die Vereinbarung vonseiten des Arbeitgebers eine Vereinbarung, wonach eine Umzugskostenpauschale steuerfrei nur gewährt werden kann, sofern keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Daher wird die Arbeitnehmerin hier aufgefordert, gegenüber ihrem AG mitzuteilen, ob es sich bei ihrem Wohnsitz in B-Stadt (Ort der neuen ersten Tätigkeitsstätte) um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt. Nach Rücksprache mit der Mandantin und Vorlage eines Zweitwohnungsteuerbescheids aus A-Stadt sowie Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für A-Stadt hierzu nun die nächsten Fragen: Ist die doppelte Haushaltsführung aufgrund dieser beschriebenen Konstellation überhaupt anzuerkennen? Wenn ja, welches (Wohnsitz-)Finanzamt ist für die Abgabe der Einkommensteuer 2021 zuständig? Die Mandantin legt einen Kalender vor, wonach der quantitative Aufenthalt in B-Stadt eindeutig überwiegt. Sie tätigt an den Wochenenden regelmäßige Heimfahrten nach A-Stadt. Wenn die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist, können die Kosten für die Zweitwohnungsteuer für A-Stadt im Rahmen der Unterkunftskosten für B-Stadt in Abzug gebracht werden? Für die wöchentlichen Heimfahrten nutzt die Arbeitnehmerin einen Dienstwagen des Arbeitgebers. Insofern können hier im Rahmen der d.H. keine Fahrtkosten als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden. Der Grund für die wöchentlichen Heimfahrten liegt u.a. auch in der Pflegebedürftigkeit der Eltern begründet (Pflegegrad wurde vom MD festgestellt). Bei unserer Mandantin liegt für beide Elternteile eine Vollmacht vor (Betreuung). Daher die nächste Frage: Wenn die Fahrten unserer Mandantin im Rahmen der doppelten H. keinen Ansatz finden können, gibt es die Möglichkeit, diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zum Ansatz zu bringen?
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